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Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung…
Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht…
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer…
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag oder von…
Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in dem Fall des § 12 Nr. 1 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die…
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.