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In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.
für die Räume einer Einrichtung nach § 1a, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und…
für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen…
Eine Einrichtung muss, unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, entsprechend ihrer Größe und ihrer fachlichen Konzeption…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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