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Zur sozialen Betreuung und aktivierenden Pflege ist eine ausreichende Anzahl von multifunktionalen Gemeinschaftsräumen vorzusehen. Als Maßstab gilt ein Gemeinschaftsraum für 30 Bewohnerinnen und Bewohner in unmittelbarer Nähe ihrer Zimmer, unabhängig davon mindestens ein Gemeinschaftsraum pro Etage.
Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Die Flächen von Loggien, Balkonen und Treppen sowie sonstige Verkehrsflächen sind nicht anrechenbar.
Eine Einrichtung muss, unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, entsprechend ihrer Größe und ihrer fachlichen Konzeption über ausreichend Funktionsräume, Wirtschaftsräume, Dienstleistungsräume, Lagerräume und Fäkalienspülräume, die für den Einrichtungsbetrieb und zur Ermöglichung von Pflege und Betreuung erforderlich sind, verfügen.
In einer Einrichtung muss die nach der jeweiligen fachlichen Konzeption erforderliche Anzahl und Größe von Therapieräumen, mindestens jedoch ein mit einem Waschbecken ausgestatteter Therapieraum vorhanden sein. Gemeinschaftsräume nach Absatz 1 können dafür verwendet werden.