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Zur Durchführung dieses Gesetzes wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen.
für die Räume einer Einrichtung nach § 1a, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
für die Eignung der Leitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft einer Einrichtung nach § 1a und der Beschäftigten sowie eine ausreichende Personalbesetzung einschließlich des erforderlichen Anteils an Fachkräften sowie über die Verpflichtung der Träger, der Leitung der Einrichtung und den beschäftigten examinierten Fach- und Hilfskräften die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,
über die Wahl, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Mitwirkungsgremiums nach § 9 Absatz 1 und die Bestellung des Bewohnerfürsprechers nach § 9 Absatz 2 sowie über Art, Umfang und Form der Mitwirkung und
über das Nähere zur Informationspflicht der Träger nach § 6 Absatz 3
Die Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind entsprechend dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Qualität des Wohnens, der Betreuung und der Pflege sowie der Anforderungen an die Qualität des Wohnens und die individuelle Förderung und Hilfe für Menschen mit Behinderung auszugestalten.