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Die zuständigen Stellen können Abnehmern, die keine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 erhalten, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 über die Referenzmenge oder den Teil davon ausstellen, den die Abnehmer von Heizölhändlern, von denen keine Bescheinigung erlangt werden kann, während der Referenzzeit bezogen haben.
Die Abnehmer haben die von diesen Heizölhändlern bezogene Menge durch Vorlage der Rechnungen dieser Händler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle Rechnungen vorhanden und können die von den Händlern bezogenen Mengen nicht auf andere Weise nachgewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Referenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet.
Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag eine Ersatzbescheinigung über den noch nicht ausgenutzten Teil der ursprünglich bescheinigten Referenzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat den Verlust, die Angaben über die in der Bescheinigung eingetragene Referenzmenge und die noch nicht ausgenutzte Menge glaubhaft zu machen.
Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen, dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Originale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von…
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung…
Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 543 ------------------------------------------------------------------------------- I Aussteller/Anschrift I Ort I…
Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.