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Heizölhändler haben, bevor sie Abnehmer beliefern, deren Bezugsrecht auf folgende Weise festzustellen:
Zunächst stellen sie die Referenzmenge des Abnehmers fest.
Für die Feststellung der Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 ziehen sie ihre Lieferaufzeichnungen über die Belieferung des Abnehmers während der Referenzzeit heran. Hierbei dürfen nur Lieferungen berücksichtigt werden, bei denen der Name des Abnehmers und die Lieferanschrift mit dem Namen und der Anschrift, an die geliefert werden soll, übereinstimmen, außer wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 darüber vorlegt, daß er die Referenzmenge eines früheren Abnehmers übernommen hat.
Hat der Abnehmer leichtes Heizöl während der Referenzzeit bei anderen Heizölhändlern bezogen, so ist diese Menge auf Grund einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 festzustellen, die der Abnehmer vorzulegen hat.
Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet der Heizölhändler, welche Menge leichten Heizöls dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vomhundertsatz entspricht. Dabei darf ein höherer als der Regelvomhundertsatz nur angewandt werden, wenn der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 vorlegt.
Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung nach…
Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 542 ------------------------------------------------------------------------------- I Aussteller/Anschrift I Ort I…
Die Abnehmer haben die von diesen Heizölhändlern bezogene Menge durch Vorlage der Rechnungen dieser Händler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle Rechnungen…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 543 ------------------------------------------------------------------------------- I Aussteller/Anschrift I Ort I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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