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Die Härtefallkommission hat mindestens sieben und maximal zehn Mitglieder. Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Berufungszeitraum beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
Die evangelische Kirche, die katholische Kirche, die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW, der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl können dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium für seine Berufungsentscheidungen je ein Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter vorschlagen. Die vorgeschlagenen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter sollen Erfahrungen in der Ausländer- und Flüchtlingsarbeit haben.
Bei den Vorschlägen und den Berufungsentscheidungen soll darauf Bedacht genommen werden, dass die unterschiedlichen Aspekte eingebrachter Härtefälle sachkundig gewürdigt werden können, und dass die Härtefallkommission möglichst gleichmäßig mit Frauen und Männern besetzt werden kann. Für die Teilnahme an der Härtefallkommission und am Vorprüfungsausschuss erfolgt eine Entschädigung nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für…
Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft, - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der…
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren aus den vorgeschlagenen Mitgliedern…
Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie…
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern: - zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen - zwei Vertreterinnen oder…
Werden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.