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Beim für Ausländerangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, eingerichtet.
Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung aufgrund des § 23a des Aufenthaltsgesetzes steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten…
Die Befugnis zur Anordnung, dass einem Ausländer im Falle eines Härtefallersuchens abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs- und…
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer, - die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, - für die keine…
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der jeweils geltenden Fassung, und…
Als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Härtefallkommission des Saarlandes eingerichtet.
Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.