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Die Befugnis zur Anordnung, dass einem Ausländer im Falle eines Härtefallersuchens abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wird gem. § 23a Abs. 2 AufenthG auf die jeweils zuständige Ausländerbehörde übertragen.
Die Geschäftsstelle leitet ein Härtefallersuchen der zuständigen Ausländerbehörde zu. Die Ausländerbehörde darf auf der Grundlage des Härtefallersuchens, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sie kann ihre Anordnung im Einzelfall davon abhängig machen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder ob eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG abgegeben wird.
Die Ausländerbehörde informiert das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium und die Geschäftsstelle der Härtefallkommission über ihre beabsichtigte Entscheidung. Will sie einem Ersuchen nicht entsprechen, teilt sie dem für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium und der Geschäftstelle der Härtefallkommission vor einer abschließenden Entscheidung auch die hierfür maßgeblichen Gründe mit.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1 bestimmten Ort aufhalten darf. Die…
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b und 1c bestimmten Ort aufhalten darf. Die…
Anträge nach Absatz 1 werden zunächst der Geschäftsstelle zugeleitet. Liegen keine Ausschlussgründe gemäss § 5 dieser Verordnung vor, bittet die Geschäftsstelle…
Kommt die Härtefallkommission nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles dringende humanitäre…
Sonstige Verwaltungsvorschriften zum Verfahren erlässt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung der Härtefallkommission.
Beim für Ausländerangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.