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Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte umwandeln.
In den Kapiteln 06 19, 06 20, 02 13 und 02 14 können freie und frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe C 1 und C 2 (ohne Professorinnen- und Professorenstellen) in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 02 14 können frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 06 19, 06 20 und 02 13 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren wie folgt umgewandelt werden: Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3; Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3; Planstellen C 4 nach W 3. Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Stellen für Tarifbeschäftigte in Planstellen für Beamtinnen und Beamte umwandeln, wenn nachgewiesen wird, dass Tarifbeschäftigte die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt haben und keine freien Planstellen zur Verfügung stehen.