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Werden planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes Tätigkeiten zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft für diese Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter ausbringen. Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft kann anstelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und des Ausbringens einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit der oder dem betreffenden Beamtin oder Beamten oder Richterin oder Richter besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamtinnen oder Beamten so lange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die nach § 20 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes gemäß § 9a in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die für die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamtinnen und Beamte gemäß § 83 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes oder Richterinnen und Richter gemäß § 3a Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, in Elternzeit befinden. Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern Elternzeit gewährt wird und diese während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 8 der Arbeitszeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) geändert worden ist, nachgehen.
Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.