§ 18 HG - 2019/2020
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer monatlichen Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu der Bes.-Gr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) auszustatten.
Für Funktionen der Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können die Ministerien nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte/Beamtinnen und für Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie der Stellen für Oberamtsanwälte/Oberamtsanwältinnen mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 11 bis 13 zu der Bes.-Gr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausstatten.
Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.