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Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei unabweisbarem Bedarf, solange und soweit die Entwicklung der Personalausgaben dies zulässt, zur Neubesetzung der jeweiligen Planstellen und Stellen Leerstellen ausbringen für Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“.
die Dauer der Elternzeit,
die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung bei Lehrkräften in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11, klinischem Personal in Kapitel 10 10, Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie bei Erziehungspersonal in Kapitel 06 05,
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete), die unter Wegfall der Dienstbezüge oder Entgeltansprüche beurlaubt sind oder bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber verwendet und deren Dienstbezüge oder Entgeltansprüche vollständig erstattet werden,
Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Landtag des Saarlandes, in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt oder die der Europäischen Staatsanwaltschaft zugewiesen werden,
Bedienstete, die ihre Arbeitszeit befristet reduziert haben, hinsichtlich des nicht besetzten Stellenbruchteils, sofern dieser nach § 10 Absatz 2 dieses Gesetzes dazu verwendet wird, andere Bedienstete hierauf zu führen,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
langzeiterkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer des Entfalls der Entgeltfortzahlung,
Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden.
Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet bzw. erhöhen sie im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ihre Arbeitszeit, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bzw. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in einen freien oder frei werdenden Stellenbruchteil bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle oder einen freien Stellenbruchteil sind die Bediensteten auf der jeweiligen Leerstelle zu führen und erhalten aus der Leerstelle Dienstbezüge oder Entgeltansprüche. Satz 1 findet hinsichtlich Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine Anwendung, wenn der frei werdende Stellenbruchteil zur Übernahme bereits in der Ausbildung befindlicher Anwärterinnen und Anwärter oder Auszubildender sowie zur Gewährleistung des Wissenstransfers unabweisbar benötigt wird. In diesen Fällen legt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft zugleich fest, zu welchem Zeitpunkt die Leerstelle endgültig entfällt. Im Falle der Beförderung oder Höhergruppierung sind die jeweils ausgebrachten Leerstellen entsprechend zu heben.
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstreckt sich auch auf den unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit genommenen Resturlaub, wenn Bedienstete sich im weiteren direkten Anschluss nach § 83 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes beurlauben lassen.