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Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Betrifft eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung im Einzelplan 17 die Unterbringung von Landesliegenschaften, kann diese auf Antrag des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags, ohne dass es eines Nachtragshaushaltes bedarf, den Betrag von 5 Millionen Euro überschreiten, wenn die Ausbringung im Haushaltsvollzug mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung unabweisbar erscheint und die titelbezogene Ermächtigung in keinem einzelnen Haushaltsjahr den Betrag von 5 Millionen Euro überschreitet
Einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht in Fällen von im Einzelplan 20 des Haushaltsplans veranschlagten und vom zuständigen Ausschuss genehmigten Hochbaumaßnahmen, soweit durch die einzugehenden Verpflichtungen der genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.
Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 der Einzelpläne 03, 04, 06, 10 und 21 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, Mehreinnahmen sowie übertragbare Minderausgaben dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ zuzuführen. Im Kernhaushalt bestehende Zweckbindungen bei Mehreinnahmen und Minderausgaben gelten im Sondervermögen weiter.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, steuerabhängige Mehreinnahmen dem „Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024“ zur Reduzierung der erforderlichen Kreditaufnahme zuzuführen.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, steuerabhängige Mehreinnahmen zur Tilgung von Schulden einzusetzen, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Notsituationen aufgenommen worden sind.