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Bei Maßnahmen, die vom Saarland und von Dritten gemeinsam oder nur von Dritten finanziert werden, dürfen Verpflichtungen des Saarlandes nur dann eingegangen werden, wenn sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen von Dritten in dem betreffenden Rechnungsjahr eingehen, oder wenn die Verpflichtung des Saarlandes unter dem Vorbehalt steht, dass die Einnahmen von Dritten tatsächlich eingehen. § 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes bleibt hierbei unberührt. Zahlungen zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen dürfen erst geleistet werden, wenn die Mittel Dritter bereits eingegangen sind oder ihr Eingang unmittelbar bevorsteht. In begründeten Ausnahmefällen ist die Auszahlung im Wege eines Vorschusses mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft möglich. Vorleistungen des Landes zur Abwicklung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union (EU) können geleistet werden, soweit keine Vorfinanzierungsleistungen der Projektträger bzw. Projektbeteiligten möglich sind und sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen der EU eingehen.
Bei Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen zulassen.