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Gegenseitig deckungsfähig sind Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1, 2 und 3 bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabenreste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Haushaltsausgabenreste im Einzelplan 16 können mit Ausnahme von Personalausgaben in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ im Kapitel 08 03; das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie wird ermächtigt, GRW-Bundesanteile im Rahmen des Vollzuges in das Kapitel 06 11 zur Bedienung tatsächlich gebundener VE-Anteile in deren GRW-Maßnahmenbereich umzusetzen;
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ sowie der jeweiligen Sonderrahmenpläne, sofern die Deckungsfähigkeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bundesanteil zugelassen ist;
die Ausgaben im Rahmen der jeweiligen EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen;
innerhalb des Einzelplans 16 die Ausgaben der Titel innerhalb eines Kapitels mit Ausnahme der Hauptgruppe 4;
die Ausgaben des Einzelplans 20;
innerhalb des Einzelplans 17 die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind;
die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17;
die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb der Einzelpläne 01 bis 10 sowie des Einzelplans 19. Von der Deckungsfähigkeit ausgenommen sind die Titel mit den Gruppierungsnummern 529 und 531 sowie 533, wenn es sich bei Letzterem um Ausgaben für Tagungen handelt;
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 6 und innerhalb der Hauptgruppe 8, die der gleichen Oberfunktion angehören;
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben bei Titeln mit der Gruppierungsnummer 427, die der gleichen Oberfunktion angehören.
Soweit Mittel zur Erfüllung von gebundenen Ausgaben veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Gebrauch gemacht werden.
Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
Mehrausgaben dürfen innerhalb eines Kapitels bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 geleistet werden.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten der Titel 971 03 und 971 05 (siehe Absatz 6) in Kapitel 21 02 geleistet werden.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben zur Finanzierung von Folgekosten des Ukrainekrieges einschließlich der erhöhten Kosten der Energieversorgung zulasten des Titels 971 05 in Kapitel 21 02 geleistet werden.