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Gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden. Die unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel können bis zu 30 Prozent des jeweiligen Ansatzes auch für notwendige interne Repräsentationszwecke und Gemeinschaftsveranstaltungen verwendet werden.
Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Ausnahmen von § 24 der Haushaltsordnung des Saarlandes zulassen.
Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 81 im Kapitel 03 01 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 [Amtsbl. S. 386], das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 [Amtsbl. S. 2010] geändert worden ist). Ihre oder seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung. Über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 in den Kapiteln 01 01 und 02 01 berichtet die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes dem zuständigen Ausschuss des Landtags.
Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Abweichend von § 64 Absatz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 50 vom Hundert dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 50 vom Hundert dieser Einnahmen können vom „Landesverwaltungsamt - Staatliche Hochbaubehörde“ zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 20 03 Titel 743 01 verwendet werden.
Abweichend von § 108 Satz 2 und § 109 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft auf die Genehmigung der Festsetzung der Umlagen oder Beiträge und die Herstellung des Einvernehmens bei der Entlastung der Beschlussorgane der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichten.