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In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr je zwei Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt, soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist.
In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.
Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98…
Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den…
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche…
über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu…
Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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