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Aufgrund § 7 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), das zuletzt durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017 vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) geändert worden ist, wird die Zuführung an den Landeshaushalt aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“ in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 auf jeweils höchstens 27 500 000 Euro zuzüglich der in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren hieraus nicht vereinnahmten Beträge begrenzt. Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen