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Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.
Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.
Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird.
Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären…
Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis…
Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den…
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften…
Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach §…
Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.