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Wirken an einer Lehrveranstaltung mehrere Fachbereiche, auch verschiedener Hochschulen, zusammen, üben der Fachbereichsrat und der Studienbeirat desjenigen Fachbereichs, dem die Lehrveranstaltung als Lehreinheit zugeordnet ist, die Befugnisse nach § 14 aus.
Besteht für eine Lehrveranstaltung innerhalb eines Studienganges, an der mehrere Fachbereiche zusammenwirken, ein gemeinsamer Ausschuss, übt dieser die Befugnisse des Fachbereichsrates nach § 14 aus; die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 übt der durch das Rektorat bestimmte Studienbeirat aus. Beim Verbundstudium übt der gemeinsam durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen bestimmte Studienbeirat die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 aus.
Falls an einer Kunsthochschule Digitallehre stattfinden soll, nehmen die Befugnisse des Studienbeirates entweder
gemeinsam die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat sowie im Senat,
der Allgemeine Studierendenausschuss, soweit dies durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs geregelt ist,
wahr. Der Beschluss der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat und im Senat bedarf der Mehrheit dieser Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Ist das Gremium nach Absatz 4 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1.
Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kunsthochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Ordnung regelt zugleich die dem Gremium vorsitzende Person; diese muss der Hälfte der Lehrenden angehören.
Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis…
In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 20 Absatz 4, haben die einem Gremium…
Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die…
Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem…
erlassen werden. Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor,…
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.