§ 8 Abs. 2 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mehrheit der…
§ 19 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit…
§ 8 Abs. 2 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Art. 46 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
§ 8 Abs. 2 SGB9§133SchiedsV SLVerordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB IX) Vom 12. Dezember 2017
Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.