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Die Mitglieder der Hochschule für Musik Saar nach § 12 Absatz 1 und 2 haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt oder versagt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
Die Mitglieder von Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 12 Absatz 1 dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.