Gesetze
Gesetz wird geladen …
Universität und Universitätsklinikum wirken unbeschadet ihrer Pflicht zum Zusammenwirken nach § 31a Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Sicherung und der Verwertung von Erfindungen der Beschäftigten der Universität, die auch im Organisationsbereich des Universitätsklinikums gemacht worden sind, mit dem Ziel zusammen, diese Erfindungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen, auch gemeinschaftlich, durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten.
Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 einigen sich Universität und Universitätsklinikum über die Befugnis zur Ausübung
der Erklärungsbefugnis nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, welches zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist,
der Inanspruchnahmebefugnis nach § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Freigabebefugnis nach § 8 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Schutzrechtsanmeldebefugnis nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Rechte und Pflichten nach § 15 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Aufgabebefugnis nach § 16 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Annahmebefugnis nach § 19 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen,
der Antragsbefugnis zum und im Schiedsverfahren nach §§ 28 bis 36 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie
der Klagebefugnis zum gerichtlichen Verfahren im Sinne der §§ 37 bis 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Die Universität leitet Meldungen und Mitteilungen nach §§ 5 und 18 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung unverzüglich in der gemeldeten oder mitgeteilten Weise an das Universitätsklinikum weiter. Das Universitätsklinikum hat die ihm bekannt gewordene Erfindung so lange geheim zu halten, wie die berechtigten Belange der erfindenden Person dies erfordern.
Universität und Universitätsklinikum vereinbaren, in welcher Höhe die Erlöse, die aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erzielt werden, auch dem Universitätsklinikum zustehen und wie der Verwertungsaufwand verteilt wird.
Das Nähere des Zusammenwirkens und des Vereinbarens nach den Absätzen 1 bis 4 regelt die Kooperationsvereinbarung nach § 31a Absatz 1a.
Die Befugnisse nach dieser Vorschrift üben das Universitätsklinikum und die jeweilige Universität als hoheitliche Aufgaben nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze aus.
1Die Hochschule nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,…
Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum,
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a…
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung (§ 16) zusammen und…
Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und…
Verletzt eine Beschäftige oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums als solche oder solcher eine dienstrechtliche Pflicht, so finden hierauf Anwendung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.