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Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine gleichzeitige Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ist in der Regel ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend.
Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule…
Im Übrigen gilt an der Universität § 44 Absatz 3, 5, 7 und 8 und an der Hochschule für angewandte Wissenschaften § 45 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
Für Lehrkräfte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt oder in § 69 Schulgesetz NRW nichts anderes bestimmt…
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.