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Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Fachbereichsleitung andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind berechtigt, die akademische Bezeichnung „Dozentin an einer Kunsthochschule“ oder „Dozent an einer Kunsthochschule“ zu führen. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten…
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule…
Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Hochschule für angewandte Wissenschaften im befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis…
Soweit wissenschaftliche Hilfskräfte an den Kunsthochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.