Gesetze
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Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1.
Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule…
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
1Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Drittmittelprojekte nach Absatz 1. 2Es stellt hierbei sicher, dass den…
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Kunsthochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Kunsthochschule,…
Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur…
Zur Erfüllung der Informationspflichten erfolgt die Veröffentlichung der Berichte mit den Angaben gemäß Absatz 3 und der Informationen zu Forschungsergebnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.