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Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 63 Absatz 1.
Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
Die Aufgabe und Befugnis der Kunsthochschule, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule…
Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und…
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, seine…
Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen…
1Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Drittmittelprojekte nach Absatz 1. 2Es stellt hierbei sicher, dass den…
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.