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Die Förderung von Ausgründungen dient, in Erfüllung eines staatlichen Bildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegende Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch auf die Ausgründung bezogene öffentliche Bildung.
Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Förderung von Ausgründungen anzeigen müssen. Der Anzeige der einzelnen Förderung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Förderung von Ausgründungen angezeigt wird. Auf der Grundlage der Anzeige nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der jeweiligen Fördermaßnahme oder der das Konzept ausfüllenden Fördermaßnahmen betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung der Förderung im öffentlichen Interesse liegt.
Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind in der Regel Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen…
Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag des Trägers der Bildungseinrichtung die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche…
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen…
Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und…
Die Hochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang…
Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung. Es kann zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.