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Gibt eine Person einen Hinweis auf das Vorliegen eines Redlichkeits- oder Integritätsverstoßes (hinweisgebende Person), wahrt die Hochschule deren Identität. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Hochschule prüft auf der Grundlage dieses Hinweises, ob sie ein Redlichkeits- oder Integritätsverfahren einleitet. § 85 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.
Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen von der Hochschule nur mit Einwilligung der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person erteilt werden, es sei denn, dass ein dringendes öffentliches Interesse dahingehend gegeben ist, die Auskunft zu erteilen, welches das Schutzbedürfnis der beschuldigten Person oder des Maßnahmenadressaten erheblich überwiegt. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der beschuldigten Person oder dem Maßnahmenadressaten sowie der verletzten Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Die Hochschule informiert durch Veröffentlichung an geeigneter Stelle über eine aufgrund eines Redlichkeitsverstoßes nach Absatz 1 Nummer 1 verhängte…
Die Informationen nach Absatz 3 müssen so vollständig, frühzeitig, eindeutig, transparent und in einer verständlichen Sprache gegeben werden, dass jeder…
fühlen. Die Ansprechperson prüft die Beschwerde und teilt das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mit. Die Ansprechperson kann das Ergebnis ihrer Prüfung…
In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die…
Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen…
das Recht auf Beschränkung von Angaben; für dieses Recht gilt § 68 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe, dass eine andere ladungsfähige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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