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Der Beiordnungsaufwand wird auferlegt
dem Maßnahmenadressaten, gegen den eine Integritätsmaßnahme aufgrund eines Integritätsverstoßes verhängt wird, der die verletzte Person betrifft, oder
der Person, gegenüber welcher das Vorliegen eines solchen Integritätsverstoßes festgestellt wird.
Beiordnungsaufwand sind die Aufwendungen der Beiordnung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 und 3, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; § 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes gilt insoweit entsprechend. Zur Bezeichnung der verletzten Person kann in der Verfügung nach Satz 1 die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
Die Höhe des nach Absatz 1 aufzuerlegenden Beiordnungsaufwands wird auf Antrag der verletzten Person gegenüber dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch die nach § 88 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle festgesetzt; die verletzte Person legt hierzu die Aufstellung des durch die beigeordnete Stelle ihr gegenüber in Rechnung gestellten Beiordnungsaufwands vor. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Festsetzungsverfügung entsprechend. Auf die Festsetzung findet § 14 Absatz 1 Satz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Die Beiordnung bewirkt, dass die beigeordnete Stelle ihren Beiordnungsaufwand gegen die verletzte Person während des Integritätsverfahrens nicht geltend machen kann. Soll auf Verlangen der beigeordneten Stelle ein Vorschuss geleistet werden, trägt diesen vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 die Hochschule.
Die beigeordnete Stelle ist berechtigt, ihre Kosten und Auslagen von dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, dem oder der diese Kosten und Auslagen auferlegt worden sind, im eigenen Namen beizutreiben.
Wird das Integritätsverfahren ohne Feststellung eines Integritätsverstoßes eingestellt oder können die dem Maßnahmenadressaten oder der Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auferlegten Kosten und Auslagen nicht beigetrieben werden, trägt die Hochschule den Beiordnungsaufwand. Im Falle des Satzes 1 geht der Anspruch der beigeordneten Stelle gegen den Maßnahmenadressaten nach Absatz 4 auf die Hochschule über.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.