Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Universitätsklinikum gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein sicheres Universitätsklinikum. Zu einem sicheren Universitätsklinikum gehört, dass das Universitätsklinikum die Vielfalt seiner Beschäftigten berücksichtigt. Zudem werden diese
vor unzulässiger Diskriminierung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe, sowie
vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte
durch andere Beschäftigte des Universitätsklinikums unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Hausrechts durch geeignete Maßnahmen geschützt.
Verletzt eine Beschäftige oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums als solche oder solcher eine dienstrechtliche Pflicht, so finden hierauf Anwendung,
wenn sie oder er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, und
wenn sie oder er in einem Beamtenverhältnis zum Universitätsklinikum steht, die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Verletzt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Universitätsklinikums, die oder der zugleich Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Universität ist, eine dienstrechtliche Pflicht nicht als Beschäftigte oder Beschäftigter des Universitätsklinikums, sondern als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, so finden auf diese Pflichtverletzung neben den allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen zugleich die Bestimmungen dieses Teils Anwendung.
Beschäftigte des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in…
die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
durch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich der Befugnisse der Organe,…
in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihren sonstigen personalen…
Universität und Universitätsklinikum wirken unbeschadet ihrer Pflicht zum Zusammenwirken nach § 31a Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Sicherung und der…
Das Universitätsklinikum besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.