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Wird ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts, der einem Redlichkeits- oder Integritätsverfahren zugrunde liegt, durchgeführt, so bleiben in Bezug auf dieses Disziplinarverfahren die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 sowie der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.
Die Fristen des § 15 Absatz 1 bis 3 des Landesdisziplinargesetzes werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung eines Redlichkeits- oder Integritätsverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts unterbrochen.
Die dienstvorgesetzte Stelle verbindet das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren mit dem Disziplinarverfahren, welches wegen desselben Sachverhalts durchgeführt wird.
In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für die Dauer eines Disziplinarklageverfahrens.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Redlichkeitsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Redlichkeitsverfahren…
Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für…
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches…
Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2…
Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung und jede Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der…
Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus §§ 70 bis 72 nichts anderes ergibt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.