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Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 unabhängig von der Durchführung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme und dem Nachweis der Begehung eines Ordnungsverstoßes angeordnet werden.
Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.
Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 ist die nach § 51a Absatz 4 zuständige Stelle. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf die Dekanin oder den Dekan, auch im Falle des Bestehens eines Dekanats, übertragen.
Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Person zu richten, welche die Gefahr verursacht.
Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte…
Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung…
Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann die…
Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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