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Besteht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes die konkrete Gefahr, dass ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule in Studium oder hochschulischer Tätigkeit erheblich behindert wird, so können Maßnahmen nach § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unabhängig von der Durchführung eines Integritätsverfahrens und dem Nachweis der Begehung eines Integritätsverstoßes angeordnet werden.
Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen die Studierende oder den Studierenden zu richten, welche oder welcher die Gefahr verursacht.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein…
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte…
Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Kann die…
Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung…
Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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