Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 4 HGB§9fNW/SLStVtr SL
§ 4 HGB§9fNW/SLStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen