HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 358 HGBHandelsgesetzbuch · Viertes Buch, Erster Abschnitt § 357§ 359 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiBei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.