HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 360 HGBHandelsgesetzbuch · Viertes Buch, Erster Abschnitt § 359§ 361 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiWird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.