HGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 558 HGBBeurkundungHandelsgesetzbuch · Fünftes Buch, Dritter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 557§ 559 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiJede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.