Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung. Auf den in Satz 1 genannten Betrag werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 012 710 000 000 Euro zu…
Ermächtigung Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich…
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich…
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.