§ 3 HG - 2019/2020
Die Landesregierung wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Satz 1 Nr. 1 - 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.
Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,
Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 600 Millionen Euro,
Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 125 Millionen Euro,
sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 30 Millionen Euro.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750.000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Nr. 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7b) der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Abs. 1 iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, die Gewährträgerschaft für die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Saarländischen Fußballverbandes e. V. und des Trägervereins des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. in der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (sog. besondere Teilmitgliedschaft im Abrechnungsverband I mit geschlossenem Bestand) ergeben, zu übernehmen.