§ 3 HG - 2021/2022
Die Landesregierung wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Satz 1 Nr. 1 - 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.
Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,
Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 800 Millionen Euro,
Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 125 Millionen Euro,
sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 30 Millionen Euro.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750.000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Nr. 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.
Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 b) der Rahmenvereinbarung „Sozial verträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Abs. 1 iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozial verträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.
Die Staatskanzlei des Saarlandes wird ermächtigt, im Falle einer Umwandlung des Studentenwerks im Saarland e. V. in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Gewährträgerschaft für die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft dieses Studierendenwerks AöR im Abrechnungsverband I der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ergeben, sowie für die Verpflichtungen des Rechtsvorgängers Studentenwerk im Saarland e. V., zu übernehmen.