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Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit…
Das Ministerium für Finanzen und Europa kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten des Titels 971 03 in…
Das Ministerium für Finanzen und Europa kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten des Titels 971 03 in…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten der Titel 971…
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten der Titel 971…
Entstehen einer Gemeinde durch die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.