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Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben mit Mitteln des Bundes oder anderer Länder einzuwilligen, wenn und soweit hierfür unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Finanzmittel des Bundes oder anderer Länder zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verausgabung erforderlichen Haushaltsstrukturen, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.
Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits…
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur…
Umsetzung von Mitteln Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können in begründeten Ausnahmefällen Mittel von einer Budgeteinheit in eine andere…
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung von den Regelungen der Landeshaushaltsordnung abweichende besondere…
Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans kann im Falle einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung die…
Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK Das Ministerium der Finanzen wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.