§ 7 HG - 2021/2022
Gegenseitig deckungsfähig sind Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1, 2 und 3 bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabereste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Haushaltsausgabenreste im Einzelplan 16 können mit Ausnahme von Personalausgaben in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ im Kapitel 08 03; das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, GRW-Bundesanteile im Rahmen des Vollzuges in das Kapitel 06 11 zur Bedienung tatsächlich gebundener VE-Anteile in deren GRW-Maßnahmenbereich umzusetzen;
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ sowie der jeweiligen Sonderrahmenpläne, sofern die Deckungsfähigkeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bundesanteil zugelassen ist;
die Ausgaben im Rahmen der jeweiligen EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen;
innerhalb des Einzelplans 16 die Ausgaben der Titel innerhalb eines Kapitels mit Ausnahme der HGr. 4;
die Ausgaben des Einzelplans 20 mit Ausnahme der Ausgaben in Kapitel 20 27;
die Ausgaben der Titel mit der Gruppierung 546 innerhalb des Einzelplans 17;
die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17;
die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Einzelplans, im Einzelplan 17 mit Ausnahme der Nr. 6 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, sowie Titeln mit den Gruppierungsnummern 529, 531 und 533, sofern es sich bei Letzteren um Ausgaben für Tagungen handelt; ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit sind die Gruppierungsnummern 527;
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 6 und innerhalb der Hauptgruppe 8, die der gleichen Oberfunktion angehören;
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben bei Titeln mit der Gruppierungsnummer 427, die der gleichen Oberfunktion angehören.
Soweit Mittel zur Erfüllung von gebundenen Ausgaben veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa Gebrauch gemacht werden.
Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 v. H. der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Finanzen und Europa.
Mehrausgaben dürfen innerhalb eines Kapitels bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 geleistet werden.
Das Ministerium für Finanzen und Europa kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten des Titels 971 03 in Kapitel 21 02 geleistet werden.