Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.
In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
der Antragsteller,
auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.