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Während der Hinterlegung werden folgende Geschäfte besorgt:
Die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, so kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, so kann die Hinterlegungsstelle statt dessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder der vom Justizminister bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, daß die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,
anordnen, daß bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
anordnen, daß hinterlegtes Geld zum Ankauf von Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder…
Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden können,
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.