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Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
Nach der Herausgabe kann das Land nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden. Abschnitt 6 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe