§ 26 Abs. 1 HintG SLHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1]
Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
§ 23 Abs. 2 HintG NRWHinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
§ 5 Abs. 3 SächsHintGÜberprüfung von Entscheidungen
Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der…
§ 17 NRW-26621Hinterlegungsordnung
Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
§ 30 SächsHintGVerfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Sachsen zu.