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Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
Auf die Hinterlegung bei einer Staatsbank oder einem anderen Kreditinstitut ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. SECHSTER ABSCHNITT
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. Teil 6 Kosten und Übergangsbestimmung
Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.